Das neue Bauvertragsrecht

Zum Jahreswechsel 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Mit diesem regelt der Gesetzgeber  erstmals eingehend und systematisch die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien. Damit einhergehend sind eine Reihe von Änderungen für Bauherrn sowie Handwerker und Architekten verbunden. Insbesondere finden erstmals verbraucherschützende Regelungen Eingang in das private Baurecht.

Seit langem gibt es Kritik daran, dass die werkvertraglichen Regelungen der § 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den speziellen baurechtlichen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht werden. Schließlich sind diese bereits seit dem 01.01.1900 in Kraft und wurden seitdem nur rudimentär durch den Gesetzgeber angepasst bzw. ergänzt.

Die baurechtlichen Praktiker sind folglich bislang darauf angewiesen, die teils „klaffenden Lücken“ im gesetzlichen Werkvertragsrecht durch Anwendung der -teils uneinheitlichen- Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zu schließen.

Zwar wird bei Bauvertragsabschluss gegenwärtig häufig die VOB/B als „vorformuliertes Klauselwerk“ ergänzend zum Werkvertragsrecht des BGB vereinbart. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB), deren wirksame Einbeziehung oft schon an Formalien, in vielen Fällen aber auch der AGB-Kontrolle durch die Gerichte scheitern kann. Es verbleiben folglich bisher viel zu viele Rechtsunsicherheiten.

Im Koalitionsvertrag der Großen Koalition (2013) hat die Politik zudem die Notwendigkeit erkannt, den Verbraucherschutz im Bauvertragsrecht zu stärken. Nach zweijährigem Gesetzgebungsverfahren wurde daraufhin am 04.05.2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung veröffentlicht.

Das neue Recht betrifft alle Bauverträge, die ab 01.01.2018 abgeschlossen werden… weiterlesen »